Nach einer Scheidung steht die eheliche Wohnung demjenigen Partner zu, dem sie gehört. Anders liegen die Dinge nur, wenn der Auszug für den anderen Ehepartner und die Kinder unzumutbar wäre. Die Einstellung „Ich finde ohnehin keine Ersatzwohnung, also suche ich gar nicht erst“ reicht dazu aber nicht aus, entschied jetzt das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main.
Im verhandelten Fall war eine Frau mit den drei gemeinsamen Kindern nach der Trennung vom Ehepartner in der ehelichen Wohnung geblieben, obwohl der Mann Alleineigentümer der Wohnung ist. Ihr Argument: Eine passende Ersatzwohnung im näheren Umfeld sei angesichts des angespannten Mietmarktes gar nicht zu finden, der Umzug an einen anderen Ort könne die Kinder durch Verlust der sozialen Bindungen in Schule, Freundeskreis und Verein erheblich belasten. Man stritt sich gerichtlich, das Frankfurter Oberlandesgericht sprach das Wohnrecht jetzt dem Eigentümer zu. Bei der Entscheidung seien vor allem die Eigentumsverhältnisse zu beachten, so das Urteil. Der Partner, dem die Wohnung nicht gehört, könne im Härtefall zwar die Überlassung der Wohnung verlangen. Dafür gelten jedoch hohe Anforderungen.
Die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehepartner sei nur zulässig, um eine unzumutbare Belastung abzuwenden. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn nachweislich keine andere Wohnung zu finden ist. In den zwei Jahren, die seit der Trennung vergangen waren, sei es der Frau aber durchaus zuzumuten gewesen, eine Ersatzwohnung zu suchen. Sie habe lediglich behauptet, dass keine geeignete Wohnung zu finden sei, praktisch aber keinerlei Anstrengungen unternommen. Laut dem Bericht der Familienhilfe habe sie es sogar abgelehnt, die Zuweisung einer geförderten Wohnung im räumlichen Umkreis zu beantragen. Das Wohnrecht in der ehemals gemeinsamen Wohnung stehe daher dem Exmann und Eigentümer zu, so das OLG Frankfurt/Main (Az. 6 UF 87/22).